Noch 8 Tage bis zur ePA Pflicht – Was Sie unbedingt noch tun müssen

Es ist 5 vor 12: Ab dem 01.07.21 wird die ePA endgültig zur Pflicht – was bedeutet das konkret für Ihre Praxis? Wo muss was bestellt werden? Und was müssen Sie jetzt unbedingt noch tun? Diese Fragen beantwortet Ihnen dieser Blogbeitrag kurz und knapp auf einen Blick, inkl. praktischer Checkliste.


ePA: elektronische Patientenakte – was ist das und was macht sie?

Die ePA muss laut Gesetzgebung ab diesem Jahr den Patienten verpflichtend zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört eine entsprechende App mit Identifizierung und Zugangsportal. Der Gedanke ist hier eine Vernetzung der entsprechenden Gesundheitseinrichtungen (Hausärzte, Fachärzte, Therapeuten, Apotheker, Krankenhäuser, Heilpraktiker, usw.) untereinander – insbesondere mit dem Patienten im Mittelpunkt.

Ab dem 01.07.21 sind alle kassenärztlichen Vertragspraxen gesetzlich dazu verpflichtet, in ihrer Praxis die Voraussetzungen geschaffen zu haben, die entsprechenden Dokumente auf der ePA ihrer Patienten ablegen und einsehen zu können. Dazu gehören die technischen und softwaretechnischen Voraussetzungen.

Kommen die Praxen dieser Verpflichtung nicht nach, so müssen sie mit Sanktionen in Form von Honorarkürzungen von 1% rechnen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass von Seiten der Softwarehersteller erst bei einem Anbieter das notwendige Upgrade wirklich zur Verfügung steht. Zudem kommt es auch bei der Lieferung der Hardware (Kartenleser) sowie der eHBA und SMC-B-Karten auf Grund der hohen Nachfrage zu Verzögerungen.

Was bedeutet das konkret für die Praxis?

Sobald die Praxen die nötige Hardware (also den TI-Konnektor, die zusätzlichen Kartenterminals, die SMC-B-Karten und eHBA) vorliegen hat, müssen die entsprechenden Komponenten aktiviert werden:

  • Installation des Konnektor Upgrades (falls noch kein Konnektor in der Praxis vorhanden ist, ist die Anschaffung notwendig)
  • Freischalten des eHBA
  • Installation der Kartenterminals
  • Einrichtung der Module in der Praxisverwaltungssoftware, sprich in Ihrem CGM ALBIS

Sind alle diese Schritte abgeschlossen, ist die Praxis gerüstet, die ePA zu befüllen sowie eAU, eArztbriefe, etc. zu erstellen. In ALBIS sind mit dem aktuellen Zwischenupdates (21.29.027) bzw. dann mit dem Softwareupdate für Q3 die softwaretechnischen Voraussetzungen geschaffen worden. Damit wir dieses Update bei Ihnen einspielen können, vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine Fernwartung auf Ihre KoCoBox mit uns. Diese dauert normalerweise etwa 30 Minuten. In dieser Zeit können keine Karten eingelesen werden; der restliche Praxisbetrieb wird hiervon aber nicht beeinträchtigt.

Was ist ab dem 01.07. verpflichtend? Übergangsfrist – was bedeutet das? Sanktionen – ja oder nein?

Wichtig ist, dass alle technischen Komponenten bis spätestens 30.06. bestellt sind (also falls noch nicht vorhanden ein Konnektor (KoCoBox), die Softwaremodule für Ihr CGM ALBIS, ein TI-fähiges Kartenterminal mit SMC-B Karte und je Arzt ein eHBA der 2. Generation). Ist das nicht der Fall drohen Sanktionen über Honorarkürzungen.

Für den Ablauf in der Praxis ist es sinnvoll, pro Sprechzimmer noch ein weiteres Kartenterminal zu integrieren, um die ePA direkt im Sprechzimmer zu befüllen und auch Dienste wie die eAU oder das eRezept zu nutzen. Auch hierfür gibt es Förderungen der KV.

Die tatsächliche Umsetzung, also das technische Upgrade des Konnektors auf PTV4, erfolgt entsprechend der Verfügbarkeit der Software im Verlauf des 3. Quartals 2021. In diesem Zusammenhang sollte die Praxis sicherheitshalber nachweisen können, dass die Softwarepakete vorbestellt wurden. Mit einer TI Anbindung über die CGM wird Ihnen dieses Upgrade automatisch zur Verfügung gestellt, d.h. Sie müssen an dieser Stelle nicht aktiv werden.

Laut aktuellen Meldungen der KVB erfolgt der Nachweis der fristgerechten Integration der Voraussetzungen für die ePA über das Praxisverwaltungssystem (kurz: PVS, in unserem Fall CGM ALBIS). Das PVS meldet die entsprechende Verfügbarkeit in der Praxis direkt über die Abrechnung weiter. Ein weiterer Nachweis der Arztpraxen ist also nicht nötig. Die entsprechende Auszahlung der Förderbeträge für die Komponenten erfolgt dann automatisch über einen Sonderposten in der Honorarauszahlung von Q3.

Wo muss was bestellt werden?

Die SMC-B-Karte bekommen Sie über die Bundesdruckerei. Diese ist einmalig pro Praxis und BSNR notwendig. Den eHBA der 2. Generation beantragen Sie je Arzt über die Bayerische Landesärztekammer. Sowohl für den eHBA, als auch die SMC-B Karten können über uns individuelle Bestellcodes angefragt werden, die während der Antragsstellung auf den Seiten der Bundesdruckerei eingegeben werden.

Was muss mit uns koordiniert werden?

Für die Bestellung der SMC-B-Karte und des eHBA erhalten Sie von uns einen individuellen Bestellcode. Diesen geben Sie bei der Bestellung über die Bundesdruckerei an. Bitte schicken Sie uns eine kurze E-Mail, damit wir Ihnen den Code zukommen lassen können.

Außerdem können Sie die entsprechenden TI-Erweiterungen, etwa das ePA Modul für Ihr CGM ALBIS, soweit dies noch nicht geschehen ist, bei uns bestellen. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Komponenten für Sie und Ihre Praxis nötig sind, kontaktieren Sie uns damit wir zeitnah ein Beratungsgespräch mit Ihnen vereinbaren können.

Nachdem alle Komponenten bestellt und angekommen sind, benötigen wir noch einen weiteren Termin für die Einrichtung. In der Regel genügt hier eine Fernwartung mit uns. Bitte kommen Sie auch hier auf uns zu, damit wir den Termin entsprechend mit Ihnen planen können.

Welche Förderungen gibt es konkret?

Für das Upgrade PTV4 gibt es eine einmalige Förderung von 400€.

Ausgezahlt werden die Förderungen automatisch über einen Sonderposten als Teil des Honorars für Q3, soweit die Praxis über ihr PVS nachweisen konnte, dass die entsprechenden Dienste installiert wurden (dies macht Ihr CGM ALBIS automatisch bei der Übermittlung der Abrechnungsdateien für Q3).

Zudem gibt es weitere Förderungen z.B. für weitere Kartenterminals an den Arztarbeitsplätzen (Erstattungsbetrag weiteres stationäres Kartenterminal im Rahmen der TI Erstausstattung in Abhängigkeit der beschäftigten Ärzte): 535 €; Erstattungsbetrag weiterer stationärer Kartenterminals im Zuge von NFDM und eMP: 595 € (je 625 begonnene Fälle); Erstattungsbetrag für mobiles Kartenterminal: 350 €).
Eine Übersicht möglicher Förderungen finden Sie hier.

Checkliste für Ihre TI-Vernetzung:
Checkliste für Ihre Telematikinfrastruktrurvernetzung. ToDoes bis zum 01.07.2021 und 01.10.2021.
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Elektronische Patientenakte