Quartalsübersicht 2/2023

In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen alle Neuerungen für das zweite Quartal im Jahr 2023 aufzeigen.


Abrechnung & Vergütung

Ab 01.04.2023

Kinder- und Jugendärzte erhalten ab 1. April fast alle Untersuchungen und Behandlungen (EBM-Kapitel 4) in voller Höhe vergütet. Außerdem werden ausgewählte Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie entbudgetiert. Die Anpassungen gehen zurück auf einen Beschluss des Bundestages. Die KBV sieht darin einen ersten Schritt für den längst überfälligen Ausstieg aus den Honorarbudgets, weitere Fachgruppen müssten folgen.

Ab 01.04.2023

Das Verfahren der Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode bei Menorrhagien steht ab April gesetzlich versicherten Frauen mit starken und zu lange andauernden Regelblutungen zur Verfügung und kann ambulant angewendet werden. Für den Eingriff wird der OPS-Kode 5-681.53 (Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Uterus: Endometriumablation: Hochfrequenzablation) in den Anhang 2 des EBM aufgenommen und kann über die Gebührenordnungsposition 31319 abgerechnet werden (belegärztlich: GOP 36319).

Ab 01.04.2023

Für die Vergütung der Verlaufskontrolle und Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) „Invirto“ bei Angststörungen gibt es ab 1. April die Gebührenordnungsposition 01474 im EBM. Für die DiGA „elona therapy Depression“ kann ab 1. April die Pauschale 86700 abgerechnet werden. Die App wurde in die Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte aufgenommen.

Ab 01.04.2023

Für die Enzymersatztherapie mit dem neuen Arzneimittel Xenpozyme® bei der seltenen Stoffwechselerkrankung ASMD erhalten Ärztinnen und Ärzte ab 1. April eine Vergütung. Für die Infusion beziehungsweise die Beobachtung und Betreuung können je nach Dauer die Gebührenordnungspositionen 02102, 01540, 01541 oder 01542 abgerechnet werden.

Ab 01.04.2023

Die befristet in den EBM aufgenommene psychiatrische und neurologische Kontrolluntersuchung wird zum 1. April in die jeweilige Grundpauschale überführt. Die entsprechenden Gebührenordnungspositionen 16223 und 21235 entfallen.

Inkrafttreten steht noch aus

Zur Anwendung des Medikamentes Roctavian® wurden vier neue Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Bevor sie abgerechnet werden können, muss der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen zur Qualitätssicherung festlegen.

Inkrafttreten steht noch aus

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die jährlichen Anpassungen der Appendizes in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) an den EBM beschlossen.
Darüber hinaus gab es weitere Detailänderungen bei den ASV-Anlagen zu urologische Tumoren, Hauttumoren und rheumatologischen Erkrankungen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA vom 16. März zu prüfen. Bei erfolgter Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft.

Corona-Virus

Ab 1. April

Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet am 31. März. Das gilt ebenso für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes. Auch die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 sind nur noch bis zum 31. März ausgesetzt. Verschobene Untersuchungen können bis zum 30. Juni nachgeholt werden.

Ab dem 8. April entfallen zudem die Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten sowie bei der Substitutionstherapie. Auch für das Entlassmanagement der Krankenhäuser gelten dann wieder die normalen Regelungen. Bis zum 31. Juli verlängert hat der Gesetzgeber hingegen die Regelung zu den Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe in den Apotheken.

Ab 1. April

Die Vergütung für den PCR-Test auf SARS-CoV-2 beträgt ab 1. April 19,90 Euro (Gebührenordnungsposition 32816). Die Leistung wird damit nach der im EBM grundsätzlich geltenden Bewertung für direkte Erregernachweise mit Nukleinsäureamplifikationstechnik vergütet. Die Honorierung erfolgt weiterhin extrabudgetär.

Ab 8. April

COVID-19-Schutzimpfungen gehen ab 8. April in die Regelversorgung über. Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist dann in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit will den Anspruch jetzt per Verordnung allerdings erweitern und auch eine wöchentliche Dokumentation vorschreiben. Die KBV lehnt dies ab.

Ab 8. April

Die gesetzliche Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen endet am 7. April. Dann läuft die Regelung im Infektionsschutzgesetz aus. In allen anderen Bereichen wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln wurde die Maskenpflicht bereits abgeschafft. Praxen, die an der Maskenpflicht festhalten möchten, können sich auf ihr Hausrecht berufen und das Tragen einer Maske in ihren Räumlichkeiten weiter vorgeben.

Digitale Praxis

Ab 3. April

Für die Ausgabe von Praxisausweisen (SMC-B) zur Nutzung der Telematikinfrastruktur gelten ab dem 3. April neue Sicherheitsanforderungen. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine neue oder eine Folgekarte beantragen, müssen dann ein sogenanntes sicheres Identifizierungsverfahren durchlaufen. Die Anbieter bieten dafür etwa das POSTIDENT-Verfahren in der Postfiliale oder die Online-Ausweisfunktion an.

Verordnungen

Ab 1. April

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen ab 1. April Patientinnen und Patienten nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Die Corona-Sonderregelung zum Ausstellen einer AU-Bescheinigung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet dagegen am 31. März.

Ab 1. April

Arztpraxen, die Krankengymnastik, Massagetherapie und andere Heilmittel selbst durchführen und nach EBM abrechnen, müssen von ihren Patientinnen und Patienten auch die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge einziehen. Diese Beträge werden zum 1. April erhöht.

Bis Ende 30. April

Die Festbeträge für bestimmte Fertigarzneimittel für Kinder mit den Wirkstoffen Ibuprofen und Paracetamol sind weiterhin ausgesetzt – vorerst bis Ende April. Das hatte der GKV-Spitzenverband beschlossen. Unter die Regelung fallen auch Antibiotika für Kinder, die als Zäpfchen oder in flüssiger Darreichungsform vorliegen.

Quelle: Übernommen von Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)