Neue TI-Finanzierung

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die neuen Pauschalen geben.


Mit der Verabschiedung des Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (#KHPflEG) hat der Gesetzgeber eine Neuordnung der Finanzierung der TI-Ausstattung von Arztpraxen beschlossen.
Seit dem 01. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, basierend auf Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das Bundesministerium für Gesundheit (#BMG) hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt.
 

Das sind die neuen TI-Pauschalen


TI-Pauschale 1

Bedingungen:

  • noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung erfolgte bereits vor dem 1. Januar 2021
  • Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte bereits vor dem 1. Januar 2021 
  • alle Anwendungen installiert 


TI-Pauschale 2

Bedingungen:

  • Erstausstattung nach dem 31. Dezember 2020 
  • alle Anwendungen installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1


TI-Pauschale 3

Bedingungen:

  • Konnektortausch nach dem 31. Dezember 2020 
  • alle Anwendungen installiert 
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1


Voraussetzungen

Um den Erhalt der TI-Pauschalen zu sichern, müssen gewisse Voraussetzungen wie notwendige Anwendungen, Komponenten und Dienste erfüllt sein.

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis durch die Vertragsarztpraxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)

Außerdem zählt zu den Voraussetzungen ebenfalls die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten:

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung

 

Bei aufkommenden Fragen zu dem Thema, helfen wir Ihnen gerne jederzeit weiter!