Ab dem neuen Jahr (01.01.2023) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Liegt eine AU-Bescheinigung vor, kann der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen. Das bedeutet: Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch krankmelden. Die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt ebenfalls für Praxen.
Mit dieser Umstellung müssen Arztpraxen demnach nicht mehr in jedem Fall ihren Patient:innen eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel für Arbeitslose oder auf Wunsch der Patient:innen notwendig.
Was wäre die Digitalisierung in Deutschland, wenn alles sofort funktionieren würde?
Der KBV-Vorstand Dr. Thomas Kriedel befürchtet demnach, dass „nicht alle Arbeitgeber ab Januar technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen und weiterhin Papierausdrucke von ihren Arbeitnehmern fordern werden“. Somit kann es vorkommen, dass Sie in den ersten Monaten des Jahres wie gewohnt ihren Ausdruck an den Arbeitgeber weiterleiten müssen.
Allerdings bereiten vielen Arbeitgeber/-nehmern und Praxen nicht nur die technische Komponente Schwierigkeiten, sondern viele sind über die Umstellung des Verfahrens gar nicht oder nur unzureichend informiert. Daher bleibt es den Praxen vorerst überlassen, ob sie ab Januar weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden oder das neue Verfahren anwenden.
Die Weiterleitung von den Praxen zu den Krankenkassen wird im Gegensatz dazu bereits elektronisch umgesetzt. Auch wäre der Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten möglich, da mittlerweile fast alle Arztpraxen die eAU nutzen. Sogar aufkommende technische Probleme der digitalen Übermittlung sind dank des papiergebundenen Ersatzverfahrens kein Notfall. In diesem Fall könnten die Daten durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden.
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Quelle: KBV