eAU: Ab Januar für alle Arbeitgeber Pflicht

Ab 01.01 sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Alle genauen Informationen finden Sie im folgenden Blogbeitrag.


Ab dem neuen Jahr (01.01.2023) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Liegt eine AU-Bescheinigung vor, kann der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen. Das bedeutet: Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch krankmelden. Die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt ebenfalls für Praxen.

Mit dieser Umstellung müssen Arztpraxen demnach nicht mehr in jedem Fall ihren Patient:innen eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel für Arbeitslose oder auf Wunsch der Patient:innen notwendig.
 

Papierausdrucke könnten vorerst weiterhin nötig sein

Was wäre die Digitalisierung in Deutschland, wenn alles sofort funktionieren würde?
Der KBV-Vorstand Dr. Thomas Kriedel befürchtet demnach, dass „nicht alle Arbeitgeber ab Januar technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen und weiterhin Papierausdrucke von ihren Arbeitnehmern fordern werden“. Somit kann es vorkommen, dass Sie in den ersten Monaten des Jahres wie gewohnt ihren Ausdruck an den Arbeitgeber weiterleiten müssen.

Allerdings bereiten vielen Arbeitgeber/-nehmern und Praxen nicht nur die technische Komponente Schwierigkeiten, sondern viele sind über die Umstellung des Verfahrens gar nicht oder nur unzureichend informiert. Daher bleibt es den Praxen vorerst überlassen, ob sie ab Januar weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden oder das neue Verfahren anwenden.

Die Weiterleitung von den Praxen zu den Krankenkassen wird im Gegensatz dazu bereits elektronisch umgesetzt. Auch wäre der Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten möglich, da mittlerweile fast alle Arztpraxen die eAU nutzen. Sogar aufkommende technische Probleme der digitalen Übermittlung sind dank des papiergebundenen Ersatzverfahrens kein Notfall. In diesem Fall könnten die Daten durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden.
 

Was Ärzte und Psychotherapeuten als Arbeitgeber wissen sollten
  • Die verpflichtende Umstellung gilt auch für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die Personal beschäftigen, sofern sie nicht selbst die AUs für ihre Mitarbeiter ausstellen.
     
  • Für den Abruf der Daten benötigen Sie als Arbeitgeber eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Praxen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgt. Weitere Informationen finden Sie unter anderem bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.
     
  • Die Umstellung auf das elektronische Verfahren betrifft nur die AU-Bescheinigung, die in der Vergangenheit auf dem „gelben Schein“ (Muster 1) ausgestellt wurde. Bei Privatversicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten.

Hier finden Sie alle Informationen zusammengefasst in einer PDF.

Quelle: KBV