Alles rund um die ePA

Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) wurde verschoben. Statt ab dem 15. Januar 2025 verpflichtend zu werden, wird die ePA nun zunächst in Modellregionen getestet und nach erfolgreichen Tests schrittweise bundesweit eingeführt. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die ePA – von den Vorteilen bis zu den aktuellen Entwicklungen.


Die elektronische Patientenakte ist ein zentrales Element in der Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens. Darin sollen die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammengetragen werden.
Dadurch haben Patient:innen die Möglichkeit, ihre medizinischen Daten sicher und zentral an einem Ort zu speichern und bei Bedarf einfach mit Ärzt:innen und anderen Gesundheitsdienstleistern zu teilen. 

In der Akte können z.B. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen oder Behandlungsberichte gespeichert werden. Mit der ePA profitieren Ärzt:innen und Patient:innen von der Möglichkeit, jederzeit und an jedem Ort online auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen zu können. Dabei bestimmen Patient:innen selbst, welche medizinischen Informationen in der ePA gespeichert werden und wer auf sie zugreifen darf. Die Datenhoheit liegt somit einzig und allein immer beim Patienten.  

  • Nutzbarmachen der Gesundheitsdaten:
    In der Akte werden alle relevanten Gesundheitsdaten gebündelt und für den Versorgungsalltag nutzbar gemacht, indem sie übersichtlich dargestellt sind und von Heilberufler:innen eingesehen werden können. Patient:innen müssen nicht mehr jeden Zugriff einzeln freigeben – im Behandlungskontext können sie auch ohne die explizite Zustimmung auf die Daten zugreifen. Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass nicht widersprochen wurde.
    Für privatversicherte Patient:innen erfolgt der Zugriff nur auf Anfrage.
     

  • Individuellere Versorgung:
    Arztbriefe, Bildbefunde, Laborbefunde und Operationsberichte: All das kann künftig in der ePA gebündelt werden. Dadurch verschafft die ePA dem behandelnden medizinischen Personal einen besseren Überblick über die gesammelten Informationen. Durch den schnellen Zugriff auf die Gesundheitsdaten können Ärzt:innen, Apotheker:innen und Pflegekräfte ihre Patient:innen noch individueller behandeln. Durch die vorliegende Dokumentation kann die Therapie beispielsweise besser auf Vorerkrankungen abgestimmt oder einfache Koexistenzen zwischen Krankheiten erkannt werden.
     

  • Verlängerung des Behandlungskontexts:
    Der Behandlungskontext dauert standardmäßig 90 Tage an. Patient:innen können sich aber, mithilfe ihrer ePA-App, dafür entscheiden, ihren Behandlern über die 90 Tage hinaus Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte zu geben. Das ist vor allem für Hausärzt:innen von Vorteil. So können sie jederzeit die behandlungsrelevanten Daten ihrer Patient:innen einsehen.
     
  • Übersichtliche Medikation:
    In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden alle verschriebenen und eingelösten Rezepte von Patient:innen angezeigt. Probleme oder Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden. In einem zukünftigen Update wird auf der Medikationsliste aufbauend der Medikationsplan zur ePA hinzugefügt. Die Informationen können dann beispielsweise institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden.
     

  • Zeitgemäßer Schutz der Daten:
    Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar – nicht einmal für die Krankenkassen als Betreiber des ePA-Aktensystems. Nur Patient:innen oder zugriffsberechtigte Heilberufler:innen haben die Möglichkeit, Daten aus der Akte abzurufen. Die Sicherheitsarchitektur verhindert zudem, dass schädliche Daten hinein gelangen können.

Die ePA soll hohe Datenschutzstandards erfüllen. Die gespeicherten Gesundheitsdaten werden auf Servern in Deutschland gespeichert und unterliegen den europäischen Datenschutzrichtlinien. Die Daten sind verschlüsselt, sodass sie ohne Berechtigung nicht lesbar sind.

Versicherten steht seit dem Start der ePA im Jahr 2021 für deren Nutzung eine kostenlose App zum Download zur Verfügung, die seitens der Krankenkassen angeboten wird.

Wer die ePA-App jedoch nicht verwenden kann (bspw. weil dieser kein Smartphone besitzt), kann auch mit der elektronischen Gesundheitskarte und einer PIN, die von der Krankenkasse vergeben wird, direkt in der Arztpraxis auf die digitale Patientenakte zugreifen. Beim nächsten Arztbesuch kann die Akte dann vom Praxisteam über das Kartenlesegerät aktualisiert werden. 

Um mit elektronischen Patientenakten arbeiten zu können, muss Ihre Institution an die Telematikinfrastruktur angebunden sein. Zudem müssen Sie Ihren Konnektor auf die ePA Fachanwendung upgraden („PTV5 Upgrade“) und das ePA-Modul in CGM ALBIS freischalten. Daneben muss ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) vorliegen.

 

Ursprünglich war geplant, dass die elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten verfügbar sein sollte. Diese Planung wurde jedoch geändert. Jetzt wird die ePA zunächst in den Modellregionen Franken und Hamburg getestet. Sollten die Tests erfolgreich verlaufen, wird die Einführung ab Mitte Februar auf den Rest von Deutschland ausgeweitet. Dies ist im Digital-Gesetz (DigiG) so vorgesehen. Erst nach diesen erfolgreichen Tests sind Softwarehersteller verpflichtet, das ePA-Modul in allen Praxen bereitzustellen.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist für Patienten nicht verpflichtend. Wer keine ePA nutzen möchte, muss aktiv Widerspruch einlegen. Dies kann bereits vor der Einführung der ePA geschehen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ein Widerspruchsverfahren anzubieten und ihre Versicherten darüber zu informieren. Ab dem Zeitpunkt der Information haben Sie sechs Wochen Zeit, die ePA abzulehnen. Auch zu einem späteren Zeitpunkt können Sie Widerspruch einlegen, und die Krankenkasse muss Ihre digitale Akte dann löschen.

Die elektronische Patientenakte (ePA) gehört ausschließlich den Patient:innen. Niemand darf ohne ausdrückliche Zustimmung auf die Daten zugreifen. Es gibt jedoch bestimmte Personen, die nach Gesetz Einsicht in die ePA erhalten dürfen. Diese müssen einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen. Dazu zählen:

  • Ärzte und Ärztinnen
  • Zahnärzte und Zahnärztinnen
  • Apotheken
  • Pflegepersonal
  • Hebammen, Physiotherapeuten und Diätassistenten
  • Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen

 

Um einen besseren Einblick zu erhalten, wurde ein Klickdummy eingerichtet. In dieser Klickstrecke sehen Sie beispielhaft, wie der digital gestützte Medikationsprozess umgesetzt werden kann. Die Einsichtnahme der elektronischen Medikationsliste in zwei Praxisverwaltungssystemen, in einem Apothekenverwaltungssystem und in einer fiktiven ePA-App werden am Beispiel des Patienten Vincent Wagner illustriert.

 

In diesem Video der gematik erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur ePA für alle. 

 

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Quelle: gematik, Bundesministerium für Gesundheit