Videosprechstunden-Abrechnung/ -Vergütung

Die Abrechnung von Videosprechstunden kann am Anfang ganz schön kompliziert sein. Auf welche Dinge genau Sie achten müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Blogeintrag


Vor allem in Zeiten der Corona-Pandemie ist die Videosprechstunde eine gute Möglichkeit den Arzt-Patienten-Kontakt zu sichern. So sind Sprechstunden per Video im deutschen Gesundheitswesen angekommen und werden auch als solche von G-BA und Bewertungsausschuss vielfach gefördert. Jedoch ist angesichts vieler Beschlüsse Vorsicht bei der Abrechnung geboten. Aus diesem Grund wollen wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über Vergütung und Abrechnung von Videosprechstunden geben:

Versichertenpauschale
Prinzipiell werden Videosprechstunden nach den Versichertenpauschalen berechnet (ausgenommen Nr. 03030) ggf. ergänzt um die Zusatzpauschalen für den hausärztlichen Versorgungsauftrag nach den Nummern 03040/04040 sowie um Zuschläge für die qualifizierte nicht-ärztliche Praxisassistenz (NäPa) nach den Nummern 03060/03061.

Der Patient, den man nur durch Video kennt
Falls ein/eine Patient:in in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt wird, muss eine Kennzeichnung der Abrechnung mit der Pseudonummer 88220 erfolgen. So erfolgt eine Kürzung der Pauschalen. Dieser Abschlag beträgt – abhängig von der Fachgruppe – beispielsweise 20% für Hausärzt:innen, bis zu 25% für Gynäkolog:innen und bis zu 30% für HNO-Ärzt:innen. Zudem gilt eine Begrenzung der Video-Behandlungsfälle auf 20 %. Diese Regelung wurde jedoch aufgrund der Pandemie eine Zeit lang ausgesetzt.
 

TIPP: Trotz Abschlag kann eine Beratung rein per Video durch weiche Faktoren wie Zeit-/ Kostenersparnis, verringerte Wege, geringere Ansteckungsgefahr etc. dennoch sinnvoll sein und Vorteile bieten. Grundsätzlich ist darüber hinaus der kombinierte Einsatz zwischen Praxisbesuch vor Ort und Videosprechstunde im gleichen Quartal der Schlüssel um Leistungen ohne Abschläge abrechnen zu können. Hierbei ist es dann auch unerheblich, welche Beratungsleistung (vor Ort oder per Video) innerhalb des Quartals als erstes durchgeführt wird.


Leistungen ohne Einschränkungen
Darüber hinaus sind eine Reihe hausärztlicher Leistungen per Videosprechstunde berechnungsfähig, für die keine Einschränkungen gelten: 

  • Videosprechstunde selbst: 01450
    sowie Technikzuschlag von 40 Punkten (gedeckelt auf maximal 1.899 Punkte)
  • Problem­orientiertes ärztliches Gespräch: 03230/04230
  • Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung, DiGA: 01470
  • Verlaufskontrolle und Auswerten DiGA Somnio: 01471
  • Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen: 35110
  • Übende Interventionen als Einzelbehandlung: 35111
  • Videofallkonferenz mit Pflegekräften: 01442
  • Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase: 37400
  • Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen fürs Einholen eines Telekonsiliums: 01670
  • Versand von Unterlagen: 86900 und 01660
  • Versand einer (e)AU: Nummer 40128


Beratung und Behandlung ohne persönlichen Erstkontakt
Im Einzelfall ist inzwischen auch ohne persönlichen Erstkontakt eine Beratung und Behandlung per Videosprechstunde möglich. Um sich zu identifizieren, müssen unbekannte Patient:innen ihre elektronische Gesundheitskarte in die Kamera halten und zusätzlich mündlich den Versicherungsschutz bestätigen. Bis Ende 2022 kann eine Praxis diesen Authentifizierungsaufwand maximal einmal im Behandlungsfall und als Zuschlag zu den Pauschalen 03000 und 04000 berechnen. 2023 ist die Einführung eines neuen technischen Authentifizierungsverfahren geplant.

  • Authentifizierung bei Erstkontakt: 01444
     

Doch so kompliziert sich die Abrechnung der Videosprechstunden anhört, so einfach sind die Sprechstunden an sich. Denn alles was Ärzt:innen und Patient:innen hierfür benötigen, ist in der Regel bereits vorhanden: Ein Endgerät wie Smartphone, Tablet-PC oder Laptop mit Internetanschluss, Webcam, Mikrofon und Lautsprecher. Und schon kann Ihre CLICKDOC Sprechstunde losgehen!